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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am 27. Februar 2009 gefällten Erkenntnis G160/08 aus, dass die Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in §37 Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. 15/1995 in der Fassung LGBl. 89/2002, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Anerkennung der beim Österreichischen Schiverband (ÖSV) mit Prüfung abgeschlossenen Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter als Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter nach §26 Tiroler Schischulgesetz 1995 abgewiesen wurde, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nachteilig betroffen ist. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, dass es sich bei der beim ÖSV abgelegten Prüfung nicht um eine nach sonstigen Vorschriften des Bundes, eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Prüfung handeln würde.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B2336.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009