TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/20 98/21/0147

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §54;
ZustG §22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des A, geboren am 13. Juli 1976, vertreten durch Dr. Erich Heliczer, Rechtsanwalt in 2540 Bad Vöslau, Anton Bauer-Straße 2a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. November 1997, Zl. Fr 3771/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Feststellung gemäß § 54 des Fremdengesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juni 1997, wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Dieser Bescheid, dessen Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die zweiwöchige Berufungsfrist enthält, wurde an den Beschwerdeführer unter der Adresse "Burg 2, 2565 Neuhaus" gerichtet und am 11. Juli 1997 bei dem für diese Anschrift zuständigen Postamt hinterlegt, wo er ab diesem Tag abholbereit war.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1997 erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung und führte darin als Anschrift die obgenannte Adresse an.

Diese Berufung wurde am 5. August 1997 zur Post gegeben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels bekannt gegeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesen Verspätungsvorhalt hat der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1997 persönlich übernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. Juli 1997 als verspätet zurück. Die Datierung des Berufungsschriftsatzes mit 17. Juli 1997 ergebe überdies, dass dem Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich zugekommen sein musste, sodass die Postaufgabe vom 5. August 1997 jedenfalls außerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist liege. Dazu habe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, übersieht er, dass ihm dieses mit dem oben angeführten Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 1997 eingeräumt wurde.

Die Beschwerde macht ferner die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da es die belangte Behörde "unterlassen habe, festzustellen, ob der Beschwerdeführer während der erfolgten Zustellung und des Zustellungszeitraumes ortsanwesend" gewesen sei und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides Kenntnis erlangt habe.

Damit verkennt die Beschwerde, dass der Beweis für die rechtsgültige Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung am 11. Juli 1997 bereits durch den - eine öffentliche Urkunde darstellenden - Zustellnachweis erbracht war (vgl. dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, unter E 3. zu § 22 Zustellgesetz referierte hg. Judikatur). Um diese vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, schon aus Anlass des Verspätungsvorhaltes Zustellmängel konkret darzulegen und Beweise dafür anzuführen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 95/17/0072)

Da es der Beschwerdeführer unterließ, den Gegenbeweis zur Rechtmäßigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs anzutreten, war die belangte Behörde von sich aus zu keinen weiteren diesbezüglichen Ermittlungen gehalten.

Soweit die Beschwerde auf einen Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers nach 2564 Weissenbach, Höllergasse 1 verweist, vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides schon deswegen nicht darzutun, da nicht weiter ausgeführt wird und auch aus der Aktenlage nicht erkennbar ist, wann dieser Wohnsitzwechsel erfolgt sei.

Wenn die Beschwerde schließlich eine unterbliebene Rückfrage bei der Post bezüglich des Aufgabedatums (offenbar gemeint den Berufungsschriftsatz betreffend) einwendet, legt sie nicht dar, inwieweit die belangte Behörde dadurch zu einer anderen Feststellung über den Zeitpunkt der Postaufgabe der Berufung hätte gelangen müssen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Da die behaupteten Verfahrensmängel somit nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210147.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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