RS AsylGH Erkenntnis 2009/02/17 D10 310982-2/2009

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Veröffentlicht am 17.02.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Schlagworte
Bescheidbehebung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zurückweisungstatbestand
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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