TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/27 2008/02/0337

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des E M in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Jäger, Mag. Alexander Loidl und Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 2008, Zl. Senat-AM-07-0165, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin, der V. GmbH, zu verantworten, dass diese nicht dafür gesorgt habe, dass das dem Kennzeichen nach näher genannte Fahrzeug, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt worden sei und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t überstiegen habe, sowie von F. W. gelenkt worden sei, den Vorschriften des KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Vorschriften entsprochen habe:

Durch die Beladung sei das höchstzulässige Gesamtgewicht von

17.215 kg um 2.080 kg am 17. Jänner 2006 um 08.20 Uhr an einem näher genannten Ort auf der A 1 überschritten worden.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a und § 134 Abs. 1 KfG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 30. September 2008, Zl. B 1598/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, die belangte Behörde habe in einem Parallelverfahren ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und dies damit begründet, es sei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung eine wirksame Stellung eines verantwortlichen Beauftragten voraussetze und in diesem Sinne spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen müsse. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1989, Zl. 88/06/0165, habe die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung zu diesem Parallelverfahren ausgeführt, dass von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis nur dann gesprochen werden könne, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis (etwa in Form einer Urkunde) schon vor Begehung der Tat vorhanden gewesen sei.

Die belangte Behörde habe im Parallelverfahren festgestellt, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten in jenem Verfahren nicht gegeben gewesen sei, weil sowohl die Bestellungsurkunde als auch die Zustimmungserklärung jeweils vom 16. März 2007 datiert gewesen seien, die Verwaltungsübertretung jedoch am 17. Jänner 2006 begangen worden sei. Da der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2006 bei Fehlen einer entsprechenden Urkundenbelegung nach § 9 VStG noch nicht verantwortlichter Beauftragter gewesen sei, sei das Verfahren eingestellt worden.

Im gegenständlichen Verfahren gehe es um einen zweiten Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer am selben Ort und zum selben Zeitpunkt (17. Jänner 2006).

Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren beim gleichen Sachverhalt diese Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkannt. Der Bescheid wäre bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde aufzuheben gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zu Recht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sprechen zu können, ist dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wird erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, wirksam. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0189, mwN.).

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Zustimmungsnachweis, der aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammen muss, im vorliegenden Beschwerdefall nicht vorgelegt wurde. Es findet sich in den Verwaltungsakten lediglich eine mit 16. März 2007 datierte Erklärung, worin der Beschwerdeführer mitteilt, in die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der V. GmbH für den LKW-Fuhrpark per 1. Jänner 2006 eingewilligt zu haben.

Da dieser Zustimmungsnachweis nicht aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung (17. Jänner 2006) stammt, ist die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung als verantwortlicher Beauftragter der V. GmbH zur Last gelegt werden kann.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Februar 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020337.X00

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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