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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §19 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der H H in F, vertreten durch die Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Jänner 2008, Zl. UVS-3/16390/19-2008, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin - soweit hier noch von Bedeutung - unter anderem deswegen bestraft, weil sie
"als wartepflichtiger Fahrzeuglenker einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker durch Einbiegen zu unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt (habe). Nähere Angaben: Sie bogen von der Ausfahrt V. Siedlungshaus Filzmoos, Neuberg 87, in die L 219 Ri. Filzmoos ohne auf den Vorrangverkehr zu achten ein, sodass der auf der L 219 fahrende PKW-Lenker ausweichen musste und gegen einen Schneewall fuhr."
Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 6 StVO eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
Nach der die Vorrangverletzung betreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - im Wesentlichen der Diktion des Bescheidspruches folgend - fest, die Beschwerdeführerin habe als vorranggebende Fahrzeuglenkerin einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker (holländischer Fahrzeuglenker) durch Einbiegen zum unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt, weil sie von der Ausfahrt Siedlungshaus Filzmoos, Neuberg 87, in die L 219 Richtung Filzmoos - ohne auf den Vorrangverkehr zu achten - eingebogen sei, sodass der von links kommende bevorrangte Querverkehr (holländischer Lenker) zu einem Abbrems- und Auslenkmanöver mit seinem Fahrzeug gezwungen wurde und er dabei auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit dem PKW in den die Straße begrenzenden Schneewall gefahren sei.
In der rechtlichen Beurteilung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Feststellungen und fügte an, dass die Beschwerdeführerin das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt zumindest fahrlässig zu verantworten habe, obgleich es sich bei der gegenständlichen Verkehrssituation um einen "schwierigen Bereich" gehandelt habe.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
Gemäß § 19 Abs. 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs. 7 StVO ist nach der Rechtsprechung der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, als die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0253, mwN).
Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend gerügt - nicht getroffen. Solche Feststellungen wären nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens möglich gewesen.
Da ohne Vorliegen der genannten Sachverhaltselemente nicht beurteilt werden kann, ob im Beschwerdefall eine Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs. 7 StVO vorlag, ist die belangte Behörde auf der Basis ihrer Feststellungen zu Unrecht von einer solchen ausgegangen.
Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2009
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020048.X00Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010