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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36a Abs3 Z2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Robert Aspöck und Dr. Andreas Schöppl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommando Salzburg vom 3. Jänner 2001, Grundbuchnummer S/81/02/03/13, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen, angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 3. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 7. Mai 2001 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 7 Monaten und 29 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
Gegen diesen Einberufungsbefehl richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Doppelstaatsbürger, und zwar finnischer und österreichischer Staatsbürger, zu sein. Nach der Matura habe er seinen Wohnsitz nach Finnland verlegt und sei dort zum Präsenzdienst eingezogen worden. Er habe in Finnland vom 3. Jänner 2000 bis 30. Juni 2000 "vollständig" seinen Militärdienst abgeleistet und sei seither wieder als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert. Es liege nicht das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit des Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 471/1975, vor. Er habe nach Abs. 2 des vorgenannten Artikels dieses Übereinkommens wählen können, ob er in Finnland oder in Österreich seinen Militärdienst ableiste.
Die Berufung des Beschwerdeführers auf Artikel 6 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 471/1975, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil Finnland nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Artikel 6 dieses Übereinkommens, welcher die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit näher regelt, ist nur auf "Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen," anzuwenden (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0270, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage eines Beschwerdeführers mit österreichischer und griechischer Staatsbürgerschaft). Ist aber das vorgenannte Übereinkommen - auf welches sich der Beschwerdeführer alleine bezieht - im Beschwerdefall nicht anzuwenden, bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen der belangten Behörde zur Klärung der Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers auf Grund seiner Doppelstaatsbürgerschaft. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dieser Frage als Voraussetzung für den Einberufungsbefehl erweist sich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen demnach ebenfalls als nicht erforderlich.
Auch mit dem Vorbringen, er sei "aufrecht inskribierter Student an der Wirtschaftsuniversität Wien" und wäre daher "in jedem Falle die Bestimmung des § 36a Abs. 3 Wehrgesetz für mich einschlägig", vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerde auf den Aufschiebungsgrund des § 36a Abs. 3 Z. 2 lit. b Wehrgesetz 1990 (WehrG). Diese Gesetzesstelle hat in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 140/2000 - soweit für die Beurteilung des Beschwerdefalls erforderlich - folgenden Wortlaut:
"Befreiung und Aufschub
§ 36a. (...)
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
(...)
2. (...)
b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
(3a) Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen.
(...)
(7) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für en Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Auf Grund dieser Rechtslage setzt der Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes im Sinne des § 36a Abs. 3 Z. 2 lit. b WehrG gemäß Abs. 3a dieses Paragraphen einen Antrag des Wehrpflichtigen voraus, der völlig unabhängig vom Vorliegen eines Einberufungsbefehles gestellt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 96/11/0344). Der Gesetzgeber geht auch von der Möglichkeit eines nachträglichen Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes aus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/11/0036). Mit der Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen ein Aufschub gewährt wurde, wird gemäß § 36a Abs. 7 WehrG eine bereits verfügte Einberufung für den Zeitraum dieses Aufschubes für den Wehrpflichtigen unwirksam. Die Entscheidung über den Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes ist daher unabhängig von der Erlassung des Einberufungsbefehles zu beurteilen. Der Einberufungsbefehl kann demnach nicht allein deshalb rechtswidrig sein, weil noch über einen noch offenen Aufschiebungsantrag zu entscheiden ist. Dass ein derartiger Antrag im Beschwerdefall vorliegt, wird im übrigen vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Da bereits der Inhalt des Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110065.X00Im RIS seit
10.05.2001