RS AsylGH Erkenntnis 2009/02/18 E10 319767-2/2009

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus § 28 Abs. 2 AsylG zwar das Gebot ableiten lässt, dass im Verfahren gem. § 68 AVG das Asylverfahren nach 20 Tagen zuzulassen ist, was das Bundesasylamt aber nicht daran hindert, auch danach den Antrag noch zurückzuweisen (vgl. § 28 (1) letzter Satz AsylG). Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, stellt die Zulassung eine Verfahrensanordnung bzw. Prognoseentscheidung ohne Bescheidcharakter dar (vgl. §§ 28 (1), 29 AsylG) und kann daher weder das Bundesaylamt, noch den AsylGH in seiner weiteren Kognitionsbefugnis binden. Eine Überschreitung der Zwanzigtagesfrist hätte letztlich lediglich bloß die Konsequenz, dass der BF rechtswidriger Weise nicht zum Verfahren zugelassen wurde, was allenfalls den BF in seiner Rechtsstellung beeinträchtigen könnte, soweit ihm diese durch eine nicht stattgefundene Zulassung vorenthalten worden wäre. Eine allfällige Überschreitung der in § 28 (2) genannten Zwanzigtagesfrist wäre somit im Rahmen der Entscheidungsfindung für den AsylGH unbeachtlich (vgl. auch Erk. des VwGH vom 25.11.2008, Zahl 2006/20/0624-11).

Schlagworte
Fristen, Fristversäumung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zulassungsverfahren, Zurückweisungstatbestand
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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