Rechtssatz 3
Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, d.h. unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601).