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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/02/0050 E 27. Februar 2009 2009/02/0037 E 20. März 2009 2009/02/0007 E 27. Februar 2009 2009/02/0006 E 27. Februar 2009 2009/02/0005 E 27. Februar 2009 2009/02/0048 E 27. Februar 2009 2009/02/0047 E 27. Februar 2009 2009/02/0036 E 20. März 2009 2009/02/0008 E 20. März 2009 2009/02/0033 E 20. März 2009 2009/02/0034 E 20. März 2009 2009/02/0035 E 20. März 2009 2009/02/0046 E 20. März 2009 2009/02/0045 E 20. März 2009 2009/02/0044 E 20. März 2009 2009/02/0039 E 20. März 2009 2009/02/0011 E 27. Februar 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F S in K, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 2008, Zl. RU6-ST-72/010-2008, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 2 und 7 StVO die "durch die Entfernung und Aufbewahrung von Gegenständen" verursachten Kosten in der Höhe von EUR 54,49 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu tragen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 11. Jänner 2008 im Haltestellenbereich (Busbucht) im Gemeindegebiet von R., nächst der A.-Tankstelle auf Höhe der Parzelle Nr. 181/3, KG. R, Fahrtrichtung G., einen Steher, ein Kabel mit Absperrband und eine Tafel auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr auf- bzw. abgestellt. Er habe als Inhaber der genannten Gegenstände die Kosten für die von der Gemeinde R. durchgeführte Entfernung und Lagerung zu tragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegende Beschwerdesache gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jener, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/02/0398, zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Ergänzend wird in der Beschwerde ausgeführt, die fiktive Annahme einer Besorgnis, dass es zu einer Gefahrenabwehr kommen könne, reiche jedenfalls nicht für die Begründung des Bescheides aus. Dies deshalb, weil der faktisch angezogene Grund einer Gefahrenabwehr sich nicht auf die von der belangten Behörde angezogene Norm des § 89a StVO stützen lasse.
Inhalt des angefochtenen Bescheides ist, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer angebrachten Absperrung in der gegenständlichen Busbucht die tatsächliche und begründete sowie keineswegs nur fiktive Besorgnis bestanden habe, dass die Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert würden, weshalb die Absperrung zu entfernen gewesen sei und die Kosten für die Entfernung und Lagerung gemäß § 89a Abs. 7 StVO zu tragen seien.
Die Absperrung im Haltestellenbereich (Busbucht) war eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240, m.w.N.).
Insoweit der Beschwerdeführer offenbar vermeint, eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung könne eine notstandspolizeiliche Maßnahme nicht rechtfertigen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der hg. Judikatur § 89a Abs. 2 StVO die Behörde berechtigt und verpflichtet ist, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Bei der gemäß § 89a leg. cit. veranlassten Entfernung der dort genannten Gegenstände handelt es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen ist (vgl. die bei Pürstl, StVO, 12. Aufl., S. 1035, unter E 41 zitierte Judikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2009
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020004.X00Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010