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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensSpruch
Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 236,10 zugesprochen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Ersatz von Barauslagen abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der einschreitende und den Beschwerdeführern zu B710-714/08 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 20. November 2008 - gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 VfGG - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:
"Porti € 19,70
Kopien:
Asylakt: 460 Kopien a 0,40 € 184,--
5 Verfassungsgerichtshofbeschwerden + 4S = 130 Seiten,
dreifach an VfGH, 1x an Mandant, 1x im Akt = 130 x 5 =
= 650 x 0,40 € 260,--
5 angefochtene Bescheide a 17 Seiten = 85 x 0,40 € 34,--
3 Beilagen = 12 Seiten x 0,40 € 4,80
Summe: € 502,50"
2. Beigelegt wurde eine Aufschlüsselung der ausgewiesenen Portokosten, zu den Kopien findet sich seitlich der Hinweis "siehe Akt".
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die behauptete Begleichung von Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (VfSlg. 12.402/1990, 16.905/2003; VfGH 7.6.2006, B3227/05).
4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen, teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit, dass die angeführten Kopien von einem kanzleieigenen Kopierer bzw. Drucker angefertigt worden seien.
5. Die Aufschlüsselung der Portokosten in Höhe von insgesamt € 19,70 ist nachvollziehbar, weshalb diese in voller Höhe zuzusprechen waren.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopiekosten war zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen, sondern mit Hilfe des kanzleieigenen Vervielfältigungsapparates aufgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 0,40) pro Kopie in Betracht (vgl. VfGH 7.6.2006, B3227/05; 5.3.2007, B1504/06; 24.9.2007, B2006/06 ua.).
Weiters war zu berücksichtigen, dass die eingebrachten Beschwerden insgesamt 125 Seiten umfassten (dreimal je 25 Seiten, einmal 24, einmal 26), zuzüglich vier Seiten (beigelegte Bestätigungen der Diakonie) ergeben sich sohin insgesamt 129 Seiten. Die angefochtenen Bescheide umfassten insgesamt 84 (viermal 17, einmal 16), die beigelegte Verhandlungsschrift 11 Seiten.
Glaubhaft erschien angesichts des Aktenumfanges die Anfertigung von 460 Kopien aus dem Asylakt der fünf Beschwerdeführer.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorlage der Beschwerde (samt Beilagen) an den VfGH in dreifacher Ausfertigung nicht notwendig iSd §64 Abs1 Z1 litf ZPO war, weshalb nur die Kosten für die zweifache Ausfertigung zuzusprechen waren.
Dem Rechtsvertreter waren somit Kopiekosten in der Höhe von € 216,40 zuzusprechen. Insgesamt ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 236,10.
Das Mehrbegehren war mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen.
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B710.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010