Rechtssatz 1
Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl. Hauer / Leukauf "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Z 2b zu § 63 Abs. 4 AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 16.11.1998, Zl. 97/09/0037).