TE Vfgh Beschluss 2009/3/2 U170/09

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtsloswegen Versäumung der Beschwerdefrist

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit am 13. Jänner 2009 zur Post gegebenem Schriftsatz

begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG und stellt unter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt sie im Wesentlichen aus, dass sie gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28. Oktober 2008, Z D15 259899-0/2008/3E einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Rechtsunkenntnis an den Verwaltungsgerichthof gestellt habe.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei vom Verwaltungsgerichtshof "mit Beschluss, zugestellt am 26. November 2008", mit der Begründung abgewiesen worden, "dass wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrages gegeben" sei. Diesen Beschluss habe die Antragstellerin jedoch nicht beheben können, da sie eine Hinterlegungsanzeige in ihrem Postkasten nicht vorgefunden habe. Obwohl sie besonders darauf geachtet habe, ob ihr Schriftstücke zugestellt werden, habe sie nichts im Briefkasten vorgefunden; jedenfalls habe die Antragstellerin keine Kenntnisnahme von der Hinterlegung erlangt. Am 30. Dezember 2008 habe sie schließlich ihren Rechtsvertreter aufgesucht, welcher sie über die neue Rechtslage aufgeklärt und am 7. Jänner 2009 nach entsprechenden Recherchen festgestellt habe, dass ein Beschluss am 26. November 2008 zugestellt worden sei, der jedoch als unbehoben zurückgesandt worden sei. Aus den dargelegten Gründen stellt die Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist

zulässig, aber nicht begründet:

1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2. Nach Lage des Falles ist davon auszugehen, dass das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde am 30. Dezember 2008 wegfiel. Mit dem am 13. Jänner 2009 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde diese Frist daher gewahrt.

3. Jedoch kann von einem minderen Grad des Versehens der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, zumal die angefochtene Entscheidung den Hinweis, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann, enthält. Dieser Hinweis ist der angefochtenen Entscheidung zudem in rumänischer Sprache angefügt.

Dass die Antragstellerin daher trotz ausdrücklicher Belehrung in der Entscheidung des Asylgerichtshofes den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt hat, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.

4. Der unter einem eingebrachte - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war auf Grund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §36 Abs1 ZPO).

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U170.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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