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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des WG in M, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Oktober 2008, Zl. UVS-3/17962/10-2008, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 18. Mai 2008 um 15.35 in S trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 370 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen darauf, es sei im Zeitpunkt der Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung kein Messgerät vor Ort gewesen. Ein solches sei angefordert worden und der Beschwerdeführer hätte auf das Eintreffen der "Beamten mit dem Alkomaten" warten müssen. Es sei in Stellungnahmen hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer hätte "kurz" warten sollen bzw. seien die "Beamten mit dem Alkomaten" bereits unterwegs und würden "bald eintreffen". Es gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, wie lange der Wartezeitraum gewesen wäre und damit hätte die belangte Behörde auf der "Kriterium der Zumutbarkeit" nicht entsprechend Bedacht genommen.
Rechtlich leitet der Beschwerdeführer daraus ab, es läge keine rechtsgültige Aufforderung zu einer Atemluftprobe vor, weil "kein adäquates Messgerät zur Verfügung gestanden" sei. Die Beamten wären gemäß § 5 Abs. 4 StVO "verpflichtet" gewesen, "den Beschwerdeführer zur nächsten Polizeidienststelle zu verbringen und ihn dort bei Vorhandensein eines gültigen Messgerätes zur Atemluftprobe aufzufordern."
Diese Ansicht ist verfehlt. Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu (vgl. zutreffend Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I. Teil, Straßenverkehrsordnung3, § 5, Rz 92, Rz 114 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 95/03/0232). Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung unabhängig davon ergehen darf, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet oder erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen.
Damit ist auch dem auf § 5 Abs. 4 StVO gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers der Boden entzogen.
Zur Zumutbarkeit des Wartens auf die "Beamten mit dem Alkomaten" brachte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde einen konkreten Sachverhalt vor, aus dem sich ableiten ließe, er hätte länger als die oben genannte "kurze" Zeit warten müssen oder es seien sonstige besondere Verhältnisse vorgelegen, die ein Warten hätten als unzumutbar erscheinen lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls eine "kurze Zeit" des Wartens auf das Eintreffen von Polizeiorganen mit dem Alkomaten als "zweifellos zumutbar" erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0170, sowie zur Zumutbarkeit des Wartens bei Regen und Absinken der Temperatur im Oktober
nach Mitternacht Dittrich/Stolzlechner, aaO § 5 Rz 115 und die darin zit. hg. Rechtsprechung). Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Relevanz des allfällig vorliegenden Verfahrensmangels auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. Februar 2009
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungAlkotest WahlrechtAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020377.X00Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018