Rechtssatz 2
Wenn jemand ein Schriftstück - hier Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (vgl. VwGH vom 02.07.1986, Zl. 85/03/0093).