TE Vfgh Erkenntnis 2009/3/2 B416/07

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 312/8 KG Lichtenberg. Seinen Antrag auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für dieses Grundstück wies der Bürgermeister der Gemeinde Lichtenberg wegen der Widmung des Grundstücks als "Grünland" ab; der Gemeinderat wies die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab.

Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und verwies ebenso auf die Widmung des Grundstücks des Beschwerdeführers als "Grünland" im geltenden Flächenwidmungsplan Nr. 6.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt und die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet. Sein Vorbringen ergänzte er durch zwei weitere Schriftsätze.

Speziell gegen den Flächenwidmungsplan Nr. 6 bringt der Beschwerdeführer folgendes Bedenken vor: Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Flächenwidmungsplans habe bereits die Pflicht zur persönlichen Verständigung der von Änderungen betroffenen Grundeigentümer anlässlich der Entwurfsauflage (§36 Abs4 OÖ ROG 1994) gegolten. Sollte im Flächenwidmungsplan Nr. 6 eine (weitere) Änderung der Widmung des Grundstücks des Beschwerdeführers erfolgt sein, wäre ihm das Recht auf "unmittelbare Verständigung" gemäß §36 Abs4 OÖ ROG 1994 vorenthalten worden.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Behauptung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des OÖ ROG 1972 entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg legte die Akten betreffend das Zustandekommen der Flächenwidmungspläne Nr. 5 und 6 vor.

5. Der Beschwerdeführer brachte einen weiteren Schriftsatz ein.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans Nr. 6 der Gemeinde Lichtenberg, vom Gemeinderat beschlossen am 27. März 2001 und am 26. Juni 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid vom 16. Juli 2001, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 18. Juli 2001 bis 2. August 2001, soweit er für das Grundstück Nr. 312/8 die Widmung "Grünland - GZ" festlegt, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V445/08, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B416.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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