Rechtssatz 1
Der Umstand, dass sein etwas nunmehr etwas mehr als zweimonatiger Aufenthalt überdies derzeit nur auf einem faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 basiert, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren, ebenso wie sein vorhergehendes, lediglich auf dem Asylgesetz beruhendes Aufenthaltsrecht. Die seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgte illegale Einreise nach Österreich kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Asylantrag gestellt hätte.