TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/20 99/11/0044

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in D, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1998, Zl. 211811/5- IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. November 1997 schob der Bundesminister für Inneres über Antrag des (am 23. Oktober 1978 geborenen) Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt Schüler einer berufsbildenden höheren Schule war, gemäß § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) den Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 15. August 1998 auf.

Mit undatiertem, beim Bundesminister für Inneres am 13. August 1998 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seinen Antritt zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ende seines Studiums zu verschieben.

Der Bundesminister für Inneres forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 1998 auf, bis längstens 15. November 1998 nachzuweisen, wann er die in seinem Antrag angeführte

"Berufsvorbereitung/Schulausbildung/Hochschulausbildung/Weiterführen de Ausbildung" begonnen habe. Im Falle einer erst nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem seine Tauglichkeit festgestellt wurde, begonnenen Ausbildung habe er gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde, bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, und insbesondere allfällige Umstände, die der unmittelbaren Fortsetzung seiner Ausbildung nach Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegen stünden, zu bescheinigen. Stichtag nach § 36a Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 (WG) sei der 1. Jänner seines Stellungsjahres.

Mit ebenfalls undatiertem, beim Bundesminister für Inneres am 15. Oktober 1998 eingelangten Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, "als HTL-Absolvent" habe er die Möglichkeit, mit einer Aufnahmeprüfung zwei Semester zu überspringen und in den zweiten Jahrgang einzusteigen. Falls er diese Vergünstigung durch einen vorzeitigen Antritt des Zivildienstes nicht in Anspruch nehmen könnte, würde sowohl für seine Eltern als auch für ihn ein erheblicher finanzieller Aufwand entstehen. Beigelegt war dem Schreiben eine Inskriptionsbestätigung des Fachhochschul-Studienganges Elektronik vom 28. September 1998, derzufolge der Beschwerdeführer im Wintersemester 1998/99 als ordentlicher Hörer im "Fachhochschul-Studiengang Elektronik" im 3. Semester inskribiert sei. Der Studiengang dauere 8 Semester, wobei einschlägig vorgebildete BHS-Absolventen in das 3. Semester einsteigen könnten.

Der Bundesminister für Inneres wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3" - wie sich aus der Begründung ergibt, gemäß § 14 Abs. 2 - ZDG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der festgestellte Sachverhalt sei nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Aufschub zu gewähren. Gemäß § 10 Abs. 3 ZDG habe der Bundesminister für Inneres Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung in Bedacht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen. Ein Aufschub könne nur gewährt werden, sofern nicht bereits die Verpflichtung zum Dienstantritt innerhalb der im § 14 Abs. 2 ZDG genannten Frist verfügt wurde. Bestehe keine solche Verpflichtung, setze die Gewährung eines Aufschubes den Nachweis voraus, welche bedeutenden Nachteile bzw. außerordentliche Härte für den Antragsteller mit der sich infolge Leistung des Zivildienstes ergebenden Unterbrechung seiner Ausbildung verbunden wären. Als bedeutender Nachteil oder außerordentliche Härte könnten keine Umstände erfolgreich geltend gemacht werden, die notwendigerweise mit der gesetzlich zulässigen Unterbrechung der Ausbildung für alle Fälle gleicherweise verbunden seien. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Sorge einer möglichen Studienverzögerung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinaus beruhe auf nicht näher konkretisierten Vermutungen über die Folgen einer Zuweisung zur Zivildienstleistung. Mit der Aufnahme eines Schülers/Hochschülers verpflichte sich der Träger einer Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht grundsätzlich, diesem den Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen. Die Fachhochschulen gewährten daher Studierenden aus wichtigen Gründen, die geeignet seien, diese an der gehörigen Fortsetzung ihres Studiums zu hindern, eine Unterbrechung von mindestens einem Semester. Aus der Tatsache, dass für eine bestimmte Ausbildung eine gute Nachfrage bestehe und Auswahlverfahren bzw. Aufnahmeprüfungen zu erbringen seien, könne im Zusammenhang mit sonstigen an Lehranstalten/Hochschulen üblichen Fluktuationen nicht geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, nach Beendigung des ordentlichen Zivildienstes seine Ausbildung fortzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte - unvollständig - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZDG lauten in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 788/1996 (auszugsweise):

"§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 binnen Jahresfrist zu verfügen.

...

(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

...

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

..."

Der im § 36a Abs. 3 WG genannte Zeitpunkt ist der 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen festgestellt wurde.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen über den Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers. Auch der Beschwerdeführer macht hiezu keine Angaben. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1997 ein Aufschub gemäß § 14 Abs. 1 ZDG bis zum 15. August 1998 gewährt wurde, ist aber zu folgern, dass die Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers sowie die Wirksamkeit seiner Zivildienstpflicht bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren. Die Anwendung des § 14 Abs. 1 ZDG scheidet im Falle des Beschwerdeführers daher aus.

Da die belangte Behörde über den beantragten Aufschub des Beschwerdeführers nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 entschieden hat und - unstrittig - eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst nicht erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG maßgeblich. Der Beschwerdeführer hätte einen Anspruch auf Aufschub seines ordentlichen Zivildienstes demnach gehabt, wenn er durch die Unterbrechung seiner Fachhochschulausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde, die sich für ihn aus der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ergebenden Nachteile darzustellen, nur vorgebracht, dass sowohl für ihn als auch für seine Eltern ein erheblicher finanzieller Aufwand entstünden, falls er die Möglichkeit eines Einstiegs im 3. Semester auf Grund seiner Vorbildung als HTL-Absolvent nicht in Anspruch nehmen könnte. Aus der von ihm beigelegten Bestätigung des Fachhochschul-Studiengangs Elektronik ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten  Studiensemester, dem Wintersemester 1998/99, im 3. Semester inskribiert war. Die belangte Behörde durfte daraus folgern, dass dem Beschwerdeführer der sofortige Eintritt in das 3. Semester unter Ausnützung seiner BHS-Vorbildung bereits gelungen war. Auf der Basis seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren kann ihre rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführer würde durch die Unterbrechung seiner Fachhochschulausbildung keinen bedeutenden Nachteil erleiden, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde andeutungsweise vorbringt, er habe durch die Unterbrechung seines Studiums sehr wohl nachteilige Umstände zu erwarten, ist er darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen - abgesehen davon, dass es höchst unbestimmt gehalten ist - als unzulässige Neuerung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beachten ist.

Soweit der Beschwerdeführer überdies darauf verweist, die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes würde dem Interesse an einem kontinuierlichen Studium entgegen stehen, zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht auf. Dieser mit jeder Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom ZDG grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0183). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf § 10 Abs. 3 ZDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ZDG zu verweisen, wonach der Bundesminister für Inneres Zivildienstpflichtige, die vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst ihre Zuweisung zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes beantragen, binnen Jahresfrist zuzuweisen hat, und Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen sind. Von der Möglichkeit der Berufung auf diese Bestimmungen hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht Gebrauch gemacht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110044.X00

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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