Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung2004 über die Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassendenNetzbereichs Kärnten auf bestimmten Netzebenen infolgeQuasianlassfallwirkung der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage imGaswirtschaftsgesetz; Zulässigkeit des amtswegigenVerordnungsprüfungsverfahrens infolge Präjudizialität der geprüftenBestimmung im Anlassfall betreffend einen Individualantrag aufAufhebung der in der GSNT-VO 2004 für den Bereich Kärntenfestgesetzten NetznutzungsentgelteSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Antrag und Rechtslage:
Die antragstellende Gesellschaft bekämpft mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag in zahlreichen Eventualbegehren jeweils verschiedene Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die GSNT-VO 2004 geändert wird
(2. GSNT-VO-Novelle 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006.
Der Antrag bekämpft neben allgemeinen Vorschriften der Verordnung §5 Abs8 Z1 litb, §5 Abs8 Z2 litb und die "Anordnung 'Kärnten,'" in §5 Abs8 Z3 GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006, das sind die Bestimmungen betreffend das Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebenen 2 und 3 sowie jenes für Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, jeweils für den Bereich Kärnten. Diese Bestimmungen lauten (in §5 Abs8 Z3 ist die angefochtene Stelle hervorgehoben):
"Bestimmung des Netznutzungsentgelts
§5. ...
(8) ...
1. Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 2:
...
b) Bereich Kärnten - Netzebene 2:
[TABELLE AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR]
...
2. Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 3:
...
b) Bereich Kärnten - Netzebene 3:
[TABELLE AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR]
...
3. Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebenen 2 und 3 für Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
Pauschale/Jahr 2.400,-- €/Jahr
Arbeitspreis 0,36 ct/kWh"
Die Netzbereiche im Sinne des §23b Abs1 GWG (vgl. unten) ergeben sich aus §3 der GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006, der auszugsweise lautet (die amtswegig in Prüfung gezogenen Teile sind hervorgehoben):
"Umschreibung der Netzbereiche
§3. Als Netzbereiche im Sinne von §23b Abs1 GWG ... werden
bestimmt:
...
2. für die Netzebenen 2 und 3:
...
b) Bereich Kärnten: Das vom Netz der KELAG Netz GmbH und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckte Gebiet;
..."
§23b des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes), lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise (den hervorgehobenen Teil hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 12. Juni 2008, G11/08 ua., unter Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten bis 30. Juni 2009 aufgehoben):
"Netzebenen und Netzbereiche
§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
1.
Fernleitungen;
2.
Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
3.
Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.
(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:
1. Für die Netzebene 1:
a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs1 Z1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können."
Die Anlage 3 zu §23b und §29 Abs1 GWG lautete idF BGBl. II Nr. 497/2006 auszugsweise wie folgt:
"...
9. KELAG Netz GmbH
...
18. Energie Klagenfurt GmbH
..."
2. Die Energie-Control Kommission legte die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken der antragstellenden Gesellschaft entgegentritt. Die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Replik.
II. Aus Anlass dieses Individualantrages - und zwar im Zuge der Prüfung seiner Zulässigkeit - beschloss der Verfassungsgerichtshof am 1. Dezember 2008, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §3 Z2 litb GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006 von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V2/09, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.
Zur Zulässigkeit des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass seine vorläufige Annahme, er habe zur Beurteilung der Frage, ob der Individualantrag V16/07 zulässig ist, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §3 Z2 litb GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006 anzuwenden, zutrifft. Denn die mit dem Antrag V16/07 bekämpfte behördliche Festsetzung des Netznutzungsentgeltes für den Netzbereich Kärnten greift in die Rechtsstellung jener Netzbetreiber, deren Netze in den Netzbereich Kärnten einbezogen sind, unmittelbar ein. Dass das Netz der antragstellenden Gesellschaft in den Netzbereich Kärnten einbezogen ist, ergab sich aus der in Prüfung gezogenen Bestimmung des §3 Z2 litb GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Individualantrages V16/07 erwogen:
1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist die Zulässigkeit des Antrags, der Anlass zum amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren gab, auf Grund der bereinigten Rechtslage zu beurteilen (vgl. mutatis mutandis VfSlg. 17.219/2004 betreffend Bescheidbeschwerden als Anlassfälle für eine Gesetzesaufhebung).
2. Mit dem Wegfall von §3 Z2 litb GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006, aus dem sich die Einbeziehung des Netzes der antragstellenden Gesellschaft in den Netzbereich Kärnten ergab, entfällt auch der unmittelbare Eingriff in die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft durch die von ihr angefochtenen Bestimmungen der GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006 betreffend das Systemnutzungsentgelt für den Netzbereich Kärnten (vgl. insgesamt zu einer vergleichbaren Situation im Bereich der Systemnutzungstarifierung für Elektrizitätsnetze VfGH 12.6.2008, V339/08).
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren,VfGH / Präjudizialität, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V16.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010