Rechtssatz 1
Das Bundesasylamt als belangte Behörde verkennt, dass seiner Entscheidung ein Antrag vom 03.06.2004 zugrunde liegt. Damit ist die gesamte rechtliche Beurteilung, die darauf gründet, dass das Verfahren am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen sei, vom Grunde auf unrichtig, da das gegenständliche Verfahren, wie dargelegt, nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl I Nr. 101/2003 zu führen gewesen wäre und nicht - wie geschehen - nach den Bestimmungen des AsylG 2005.
Daraus folgt wiederum, dass das Bundesasylamt nicht zuständig gewesen ist, den Beschwerdeführer unter Spruchteil II aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Moldau auszuweisen, da eine solche Verknüpfung einer Ausweisungsentscheidung mit einer zurückweisenden Entscheidung zwar im AsylG 2005 (§ 10 Abs. 1 Z 1), nicht aber im AsylG 1997 vorgesehen ist.
Da das Bundesasylamt als belangte Behörde somit zur Gänze eine unrichtige Rechtslage der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat und darüber hinaus zur getroffenen Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zuständig war, war diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auch vom Asylgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen und demzufolge der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. hiezu auch VwGH v. 14.06.2007, Zl. 2004/18/0245). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde über den Antrag vom 03.06.2004 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 abzusprechen haben.