Rechtssatz 1
Das Anbringen der Einschreiterin beinhaltet keinen Antrag und auch keine Begründung, d.h. eine Rechtfertigung des Antrags, und handelt es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. zB VwGH 4. 9. 2008, Zl. 2007/17/0105; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, § 13 Anm. 11; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, § 63 Anm. 9). Die Berufung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält und muss weiters erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2006, S 251f).