Rechtssatz 2
Dem Mängelbehebungsauftrag, der - obwohl an einen berufsmäßigen Parteienvertreter, bei dem keine besonderen Anforderungen an die Formulierung des Verbesserungsauftrages gestellt werden (vgl. dazu VwGH 4. 9. 2008, Zl. 2007/17/0105 mwN) zugestellt - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung enthält, ist die Einschreiterin nicht nachgekommen und stellt sich das Anbringen der Einschreiterin als unbegründet dar, ist daraus doch nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, 2007, AVG § 63 Rz 83).