RS UVS Steiermark 2008/11/04 30.5-38/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 34 Abs 3 Stmk BauG (Strafbestimmung: § 118 Abs 2 Z 4 leg cit) ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. Einem Bauführer wurde die Nichteinhaltung der bautechnischen Vorschriften gemäß § 43 Abs 2 Z 3 lit f Stmk BauG vorgeworfen, wonach das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein muss, dass die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz nicht durch Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen gefährdet werden. Da eine Übertretung nach § 34 Abs 3 Stmk BauG ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem die Verfolgungsverjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der baulichen Maßnahmen zu laufen beginnt, enthält ein Vorhalt, wonach bei der angeführten Begehung feuchte Kellerwände und verrostete Kantenschutzleisten festgestellt wurden, keine Umschreibung der Tatzeit nach § 44a Z 1 VStG. So ist aus ihm nicht einmal ansatzweise erkennbar, wann die inkriminierten Bauarbeiten geendet haben. Der Abschluss der Bautätigkeit muss festgestellt werden (s.u.a. VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Dasselbe gilt für eine Bestrafung des Bauführers wegen Nichterfüllung von Auflagen gemäß § 29 Abs 5 Stmk BauG, denen er im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 34 Abs 3, die bauliche Anlage bewilligungsgemäß auszuführen, zu entsprechen hat. Nach § 29 Abs 5 Stmk BauG ist eine Baubewilligung mit - gegebenenfalls projektändernden - Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Diese Auflagen stellen in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bewilligung dar. Eine von ihnen abweichende Ausführung ist daher eine konsenswidrige Bauführung. Hat nun der Bauführer der Auflage eines Baubewilligungsbescheides, die Niederschlagswässer in den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten, nicht entsprochen, da das Regenwasser frei auf das Nachbargrundstück entsorgt wurde, begeht er auch dieses Zustandsdelikt nach § 34 Abs 3 Stmk BauG (nur) bis zur Beendigung der Ausführungsarbeiten hinsichtlich der Regenwasserentsorgung. Somit sind  auch darüber zeitliche Angaben in Verfolgungshandlungen erforderlich .

Schlagworte
Bauführer Abweichungen Auflagen Baumängel Tatzeit Zustandsdelikt Abschluss
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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