TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/21 99/10/0155

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2001
beobachten
merken

Index

L57103 Sport Niederösterreich;
L70503 Schischule Niederösterreich;
L70513 Bergführer Schiführer Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
70/02 Schulorganisation;

Norm

AusbildungsG Lehrplan Leibeserzieher Sportlehrer 1975 idF 1980/058 AnlA/2;
AusbildungsG Leibeserzieher Sportlehrer 1974;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69;
SportG NÖ 1991 §28 Abs2 idF 5710-1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Nowak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Helmut W in Wiener Neustadt, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. September 1998, Zl. WSt5-1/1-93, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Verleihung einer Bergführerbefugnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25. September 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 15. Juni 1998, betreffend

1. die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 25. April 1994, betreffend Verleihung der Befugnis als Bergführer abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG,

2. die Versagung der Befugnis als Bergführer bzw. der Genehmigung von Tätigkeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 NÖ Sportgesetz,

3. die Verweigerung der Anerkennung näher beschriebener Ausbildungen als Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 28 Abs. 2 NÖ Sportgesetz und

4. die Zurückweisung des Antrages auf Nachsicht von Befähigungsnachweis gemäß § 28 NÖ Sportgesetz abgewiesen.

Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, obwohl er die "staatliche Bergführerausbildung" an der Bundesanstalt für Leibeserziehung Innsbruck nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sondern nur Lehrwarteberechtigungen aufweisen könne (Lehrwart für Bergwandern, Lehrwart für Hochalpin), mehrmals versucht, eine Befugnis als Bergführer zu erwirken. Seinem diesbezüglichen Ansuchen vom 23. September 1992 sei vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 15. Dezember 1992 keine Folge gegeben worden, die dagegen erhobene Berufung sei erfolglos geblieben. Ein Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sei von dieser mit Bescheid vom 8. September 1993 abgewiesen worden; die dagegen erhobene Berufung sei erfolglos geblieben. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Verein "Europäischer Berg- und Schiführerverband" gegründet, zu dessen Obmann er auch gewählt worden sei. Dieser Verein habe ihm am 19. März 1994 "anlässlich der erfolgreichen Absolvierung des Kurses für Berg- und Schiführer gemäß den internationalen Richtlinien des europäischen Berg- und Schiführerverbandes, sowie nach dem österreichischen Lehrplan gemäß BGBl. Nr. 58/1980, Anlage A/2, Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst" ein Diplom verliehen, demzufolge der Beschwerdeführer "diplomierter Berg- und Schiführer des Europäischen Berg- und Schiführerverbandes" sei. Auf Grund dieses Diploms sei dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25. April 1994 die Befugnis als Bergführer gemäß § 28 NÖ Sportgesetz erteilt worden. Nach Auffassung der Behörde seien die Bildung des genannten Vereines und die Ausstellung des Diplomes lediglich zu dem Zweck erfolgt, dem Beschwerdeführer die Bergführerbefugnis zu verschaffen. Durch das Diplom sei die Behörde veranlasst worden, von der Erfüllung des Befähigungsnachweises auszugehen; die Befugnis sei somit erschlichen worden. Das Verfahren sei daher wiederaufzunehmen und der Verleihungsantrag des Beschwerdeführers mangels des geforderten Befähigungsnachweises abzuweisen gewesen. Mit den vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Ausbildungen würde ein Nachweis der gesetzlich geforderten fachlichen Befähigung nicht erbracht; eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis sei im NÖ Sportgesetz nicht vorgesehen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem diese deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 2217/98, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe die zur Vollziehung des NÖ Sportgesetzes zuständige Behörde, indem er ihr ein Diplom des "Europäischen Berg- und Schiführerverbandes" vorgelegt habe, in dem bestätigt werde, er habe eine Ausbildung nach dem Lehrplan gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 58/1980, Anlage A/2, erfolgreich absolviert, zur fälschlichen Annahme veranlasst, er habe die Berg- und Schiführerausbildung nach Anlage A/2 der genannten Verordnung erfolgreich absolviert und er erfülle somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des (damals geltenden) NÖ Sportgesetzes, LGBl. Nr. 5710-1; solcherart habe er die ihm mit Bescheid vom 25. April 1994 verliehene Befugnis als Bergführer erschlichen.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht vor. Weder habe er objektiv unrichtige Angaben gemacht, noch ein falsches Zeugnis vorgelegt. Das erwähnte Diplom bestätige nämlich (lediglich), dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung in den in der Verordnung erwähnten Gegenständen und in der jeweiligen Stundenanzahl absolviert habe. Dies entspreche auch den Tatsachen; Gegenteiliges sei auch von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Die Behörde sei im Übrigen bei Beurteilung der fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers nicht auf seine Angaben angewiesen gewesen. Vielmehr wäre es ihr zumutbar gewesen, Erhebungen über die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu pflegen. Sie hätte ergänzende Befragungen des Beschwerdeführers vornehmen oder ihm die Vorlage weiterer Unterlagen (Zeugnisse) auftragen können. Habe die Behörde aber von diesen ihr offen stehenden Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, so könne dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht als "Erschleichen eines Bescheides" zur Last gelegt werden. Schließlich habe die belangte Behörde auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Irreführungsabsicht gehandelt habe. Immerhin habe der Beschwerdeführer vor Antragstellung unter Vorlage des Diploms bei der zuständigen Magistratsabteilung um Rechtsauskunft gebeten, ob das Diplom als entsprechende fachliche Befähigung anerkannt werde; in anderen Bundesländern gäbe es entsprechende Anerkennungen. Nach Gesetzesstudium sei die Frage des Beschwerdeführers bejaht worden. Im Übrigen sei die Wiederaufnahme des Verfahrens auch deshalb rechtswidrig, weil sie über Anweisung der belangten Behörde erfolgt sei.

Nach § 28 Abs. 2 des (im Zeitpunkt der Erlassung des erwähnten Bescheides über die Verleihung der Bergführerbefugnis) geltenden NÖ Sportgesetzes, LGBl Nr. 5710-1, war die fachliche Befähigung - eine Voraussetzung für die Verleihung der Befugnis als Bergführer - "durch die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerausbildung nach Anlage A/2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. Dezember 1979, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden, BGBl. Nr. 58/1980", zu erbringen.

Die hier verwiesene Verordnung regelte die Berg- und Schiführerausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974. Unter der "erfolgreich abgelegten Berg- und Schiführerausbildung nach Anlage A/2 der Verordnung" war daher der erfolgreiche Abschluss der Berg- und Schiführerausbildung an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeint, für die dieser Lehrplan erlassen worden war.

Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass der "Europäische Berg- und Schiführerverband" als Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne dieser Bestimmung in Betracht gekommen wäre. Der Hinweis im Diplom habe auch "nie bedeutet, dass der Verein einen Unterricht oder eine Prüfung auf Grund einer Genehmigung des Bundesministers für Unterricht abhält". Vielmehr habe der Verein lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung aufweise, die jener der im verordneten Lehrplan in Ansehung der Gegenstände und der jeweiligen Stundenanzahlen spreche.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Angaben im erwähnten Diplom - bei isolierter Betrachtung - im Sinne der Beschwerdeausführungen zu verstehen sind. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers vor der Behörde kann nämlich nur der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe im Bestreben, die Befugnis als Bergführer zu erlangen, alles getan, um bei der Behörde die unzutreffende Auffassung zu wecken, er weise die fachliche Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 2 NÖ Sportgesetz (in der damals anzuwendenden Fassung) nach. Bereits die Formulierung im vorgelegten Diplom, das dem Beschwerdeführer die "erfolgreiche Absolvierung des Kurses für Berg- und Schiführer ... nach dem österreichischen Lehrplan gemäß BGBl. Nr. 58/1980, Anlage A/2, Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst" attestiert, legt unzweifelhaft die Auffassung nahe, mit diesem Diplom werde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 28 Abs. 2 des Sportgesetzes "die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerausbildung nach Anlage A/2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. Dezember 1979, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehung und Sportlehrern geändert werden, BGBl. Nr. 58/1980" bestätigt. Dennoch hat der Beschwerdeführer, der gar nicht behauptet, dass ihm der Unterschied zwischen der ihm im Diplom attestierten Ausbildung und der im NÖ Sportgesetz geforderten "staatlichen Bergführerausbildung" unbekannt gewesen sei - immerhin hat er die "staatliche Bergführerausbildung" begonnen und nicht abgeschlossen - , nichts unternommen, um bei der Behörde anlässlich der Vorlage dieses Diploms, oder anlässlich der Einholung der von ihm behaupteten Rechtsauskunft klarzustellen, dass mit diesem Diplom - wie er nunmehr ausführt - lediglich bestätigt werde, er weise nach Auffassung des (von ihm ins Leben gerufenen) Vereines eine Ausbildung auf, die jener in der zitierten Verordnung umfänglich entspreche. Dieses Verhalten lässt allerdings die Auffassung geradezu unerfindlich erscheinen, der Beschwerdeführer habe mit der Vorlage des Diploms eine andere Absicht als jene verfolgt, die Behörde fälschlich glauben zu machen, er habe die vom NÖ Sportgesetz geforderte Schi- und Bergführerausbildung erfolgreich absolviert.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Behörde, falsche Angaben als solche zu erkennen, vorbringt, es sei der Behörde möglich gewesen, über die Richtigkeit seiner Angaben von Amts wegen Erhebungen zu pflegen, übersieht er, dass es sich hier nicht um einen Fall handelt, in dem der Behörde unvollständige Angaben vorlagen, aus denen sie unzutreffende Schlüsse zog. Vielmehr hat die Behörde hier ihre Auffassung auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diplom gestützt, in dem dem Beschwerdeführer eine entsprechende Ausbildung bescheinigt wird. Erhebungen, ob die in diesem Diplom enthaltenen Angaben richtig seien, wären nur dann geboten gewesen, hätte die Behörde Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben haben müssen. Dass und aus welchen Gründen dies jedoch der Fall gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer aber selbst nicht auf.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diplom als "Falsches Zeugnis" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG anzusehen ist. Konnte die belangte Behörde nämlich zu Recht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe die Befugnis als Bergführer im Sinne der letztgenannten Bestimmung "sonstwie erschlichen", ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid noch auf einen weiteren Wiederaufnahmegrund gestützt werden könnte.

Für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist es auch ohne Belang, ob diese durch eine Weisung der Oberbehörde ausgelöst wurde.

Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der Befugnis als Bergführer verletzt, ist er auf § 28 Abs. 2 des NÖ Sportgesetz, (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung) LGBl. Nr. 5710-0, zu verweisen. Demnach ist die fachliche Befähigung durch die Abschlussprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehung und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zu erbringen. Dass er diese Abschlussprüfung nachgewiesen hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Soweit er sich jedoch darauf beruft, er habe eine Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat absolviert, "die jedenfalls der geforderten Ausbildung gleichwertig", seiner Ansicht nach "sogar höherwertig" sei, ist ihm zu entgegnen, dass der - damit angesprochene - § 28 Abs. 3 NÖ Sportgesetz mit "EWR-Vertragsstaaten" nicht auch Österreich meint. Schließlich spielen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages - der Beschwerdeführer beruft sich auf die Dienstleistungsfreiheit - keine Rolle, wenn - wie im Beschwerdefall - kein Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0235, und die hier zitierte Vorjudikatur). Für ein Vorabentscheidungsverfahren besteht demnach kein Anlass.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich Mängel des Verfahrens behauptet, hat er nicht zugleich auch dargelegt, zu welchen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Verfahrensergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensmängel gelangt wäre. Schon aus diesem Grunde zeigt er mit diesem Vorbringen keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100155.X00

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten