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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Krems an der Donau ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Krems vom 11. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-4 (im Folgenden: NÖ GemeindewasserleitungsG), und §§5 und 6 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren vom 17. September 2003 (für zwei unterschiedliche Objekte) Wasserbezugs- und Wasserbereitstellungsgebühr 1. in der Höhe von insgesamt EUR 31,11 und 2. in der Höhe von insgesamt EUR 23,96 vorgeschrieben.
2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zur gemeinsamen Behandlung verbunden und mit Bescheid vom 11. Juni 2007 abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der "Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren vom 17. September 2003", behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift; darin verteidigt sie den angefochtenen Bescheid sowie die bekämpfte Verordnung und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes eine ergänzende Stellungnahme zum Kundmachungsvorgang erstattet.
5. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §5 Abs1 und des §6 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 17. September 2003, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. September 2003 bis 21. Oktober 2003, entstanden, weshalb er am 7. Oktober 2008 beschlossen hat, diese Bestimmungen einem Verordnungsprüfungsverfahren zu unterziehen.
6. Mit Erkenntnis vom 5. März 2009, V452/08, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 17. September 2003, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. September 2003 bis 21. Oktober 2003, wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine als gesetzwidrig erkannte Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Verordnung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.954/1986).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zuerkannte Betrag enthält Umsatzsteuer von € 360,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) von € 180,--.
9. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1474.2007Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009