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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Aufhebung des Bescheides im Anlassfall zu V448/08, B v 26.02.09; Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Kosten für die Abschleppung eines Kfz wegen denkunmöglicher Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung.
Die belangte Behörde hat bei der Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd §89a Abs2 bzw Abs2a StVO 1960 durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers in einem vermeintlichen Halte- und Parkverbot das Gesetz denkunmöglich angewendet, weil im Tatzeitpunkt und am "Tatort" kein Halte- und Parkverbot verordnet war (she V448/08).
Schlagworte
Straßenpolizei, Abschleppung, VfGH / Anlassfall, VfGH /AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B978.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010