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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Widmung"Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen - Grundfläche für öffentlicheZwecke" in einem Wiener Plandokument mangels Betroffenheit imZeitpunkt der Entscheidung des VfGH; Entfall der Auszeichnung derGrundfläche für öffentliche Zwecke durch Wirksamwerden derRechtsfolge einer Übergangsbestimmung der Stadtgestaltungsnovelle zurWiener BauordnungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller stellt unter Berufung auf Art139 Abs1
B-VG den Antrag,
"a.) die Verordnung des Gemeindrates der Stadt Wien vom 22.11.2006, Pr.Zl.4150/2006 - GSV (Plandokument Nr. 7677), Beschlussfassung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 14.12.2006, Nr. 50, S. 33, soweit diese Verordnung für eine Grundfläche, die in dem Bereich Daringergasse Nr. 29 Kreuzung Delugstraße Nr. 5 liegt und im Plan anhand der Signatur 'Epk öz' sowie aufgrund des Fehlens von Gebäuden erkennbar ist und die Widmung 'Parkanlage Grundfläche für öffentliche Zwecke' festlegt,
in eventu
b.) die unter a.) genannte Verordnung hinsichtlich der dort beschriebenen Grundflächen, soweit diese in meinem Eigentum stehen (Grundstücke mit den Gst. Nrn. 640 und 641/1, KG 01513 Untersievering), als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben."
2. Der Antragsteller ist laut vorgelegtem Grundbuchsauszug Eigentümer der EZ. 429, Grundbuch 01513 Untersievering mit den Grundstücken 640 und 641/1. Diese Grundstücke sind gemäß dem Flächenwidmungsplan, Plandokument Nr. 7677, Beschluss des Gemeinderates vom 22. November 2006. Pr. Z4150/2006-GSV, als "Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen - Grundfläche für öffentliche Zwecke" gewidmet.
Zur Antragslegitimation bringt er vor, das "angefochtene Plandokument" greife unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre ein, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Er könne seine Liegenschaft nicht mehr gemäß der Widmung als Bauland verwenden, obwohl er dieses "bebauen will und ständig bemüht war, dieses Ziel zu verfolgen." Zudem würden ihm jegliche Erhaltungsarbeiten an seiner Liegenschaft aufgetragen, obwohl die nunmehrige Widmung keine Bebauung zuließe und die Grundfläche für öffentliche Zwecke verwendet werden sollte.
Ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung stehe ihm nicht zur Verfügung, da die Bauordnung für Wien keine Bauplatzerklärung und auch kein vergleichbares Instrumentarium kenne.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
1. Mit der Stadtgestaltungsnovelle, LGBl. 44/1996 wurde unter anderem §5 Abs5 der Bauordnung für Wien dahingehend geändert, dass "die Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke im
Bebauungsplan" ... "nach Ablauf von zwölf Jahren unwirksam" wird und
"für dieselbe Liegenschaft erst nach Ablauf weiterer zehn Jahre neuerlich festgelegt werden" darf. Diese Novelle trat am 19. September 1996 in Kraft.
Die Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 dieser Novelle traf für bestehende Bebauungspläne folgende Regelung: "Die Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bebauungsplan festgelegt ist, wird nach Ablauf von zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam." Für die angefochtene Flächenwidmung "Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen - Grundfläche für öffentliche Zwecke" hatte dies zur Folge, dass die Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke am 19. September 2008 unwirksam wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7677, beschlossen am 22. November 2006, beibehalten wurde. Wie die Materialien zur Verordnung zeigen, ging auch der Verordnungsgeber davon aus, dass die Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke am 19. September 2008 unwirksam werden wird.
2.1. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des Individualantrages auf Verordnungsprüfung, dass die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist und in der angefochtenen Fassung für sie weiterhin, dh. jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, Wirksamkeit entfaltet (vgl. zB VfSlg. 12.413/1990, 13.794/1994, 15.021/1997, 16.000/2000). Wird die den Gegenstand eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildende Norm nach der Antragstellung derart geändert, dass sie in der angefochtenen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfaltet, so fehlt dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990 und 17.826/2006).
2.2. Da die angefochtene Bestimmung durch das Wirksamwerden der Rechtsfolge des ArtIV Abs3 der Stadtgestaltungsnovelle verändert wurde (Entfall der Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke), fehlt dem Antragsteller demnach die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche Betroffenheit durch die Flächenwidmung "Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen - Grundfläche für öffentliche Zwecke" und damit die Legitimation zu deren Anfechtung (vgl. VfGH Erkenntnis vom 19.06.2008, G225/06).
3. Sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag waren daher zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,Bebauungsplan, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher)einer NormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V49.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010