TE Vfgh Erkenntnis 2009/3/11 B2081/07

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Gastronomiebetriebes in Linz, in dem sie eine Rundfunkempfangsanlage betreibt. Mit Vorstellungsbescheid der OÖ Landesregierung wurde ein Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz bestätigt, mit dem der Beschwerdeführerin für diese Anlage gemäß §17 Abs1 Z2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz eine Lustbarkeitsabgabe in bestimmter Höhe vorgeschrieben worden war.

In der dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm behauptet. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, dem §17 Abs1 Z2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

2. Die OÖ Landesregierung als belangte Behörde legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladene mitbeteiligte Partei Stadt Linz erstattete eine Äußerung, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge ", Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n)" in §17 Abs1 Z2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, ABl. der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950 (Sondernummer), idF vom 20. September 2001, ABl. 19, ein. Mit Erkenntnis vom 4. März 2009, V447/08, hob er die genannte Wortfolge als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2081.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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