RS Vwgh 2008/12/17 2006/13/0198

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §244;
BAO §245 Abs3;

Rechtssatz

Gegen das Verfahren betreffende Verfügungen, zu denen an sich auch die Ablehnung eines Fristverlängerungsansuchens zählt, ist gemäß § 244 BAO in der Regel kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Mit der im Beschwerdefall erfolgten Zurückweisung des Ansuchens um Verlängerung der Berufungsfrist (welche auch nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde an die Beschwerdeführerin adressiert war und an diese auch zugestellt wurde) wurde allerdings die Berufungslegitimation (Parteistellung) der Beschwerdeführerin an sich verneint, sodass ein die "Abgabenangelegenheit abschließender Bescheid" im Sinne des § 244

2. Satz BAO nicht mehr zu erwarten war. Die (abgesonderte) Berufung war damit zulässig, wovon auch beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 12. Juni 1991, 91/13/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130198.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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