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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KflG 1999 §1;Rechtssatz
§ 22 Abs 1 KflG 1999 verlangt, dass der Konzessionsinhaber, abgesehen von den Fällen des Abs 2 und 3, den Betrieb selbst zu führen hat, was bedeutet, dass er den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat. Die Materialien (2047 BlgNR 20.GP, 11) halten dazu fest, dass "aus der Bindung der Konzessions- und Genehmigungspflicht des Kraftfahrlinienverkehrs an den Personenverkehrsunternehmer in § 1 ... klar hervor (gehe), dass der Berechtigungsinhaber und der Betreiber der Kraftfahrlinie im Regelfall ident sein sollen". "Konzessionsholdings, die den Betrieb der Kraftfahrlinie vom billigsten Betriebsführer oder Auftragnehmer vornehmen lassen, sind nicht vorgesehen." Ein Personenverkehrsunternehmer muss entsprechende Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge und das eingesetzte Personal haben, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Dafür ist es unerheblich, ob er zivilrechtlicher Eigentümer der eingesetzten Kraftfahrzeuge ist (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Februar 1996, A 3/95).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X06Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018