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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach § 246 BAO zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind, ebenso die nach § 248 BAO Berufungslegitimierten (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 245 Tz 12, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130198.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009