RS Vwgh 2008/12/17 2006/03/0099

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §9;
GdG Vlbg 1985 §17 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §2 Abs2;
GdG Vlbg 1985 §93 Abs1;
KflG 1999 §1 Abs2 Z2;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §3 Abs1;
KflG 1999 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das KflG 1999 schließt Gemeindeverbände nicht grundsätzlich vom Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens aus, kann doch gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KflG 1999 "Unternehmen" u.a. jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck sein. Ein Gemeindeverband ist daher auch legitimiert einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu stellen, weshalb über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X04

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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