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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §9;Rechtssatz
Das KflG 1999 schließt Gemeindeverbände nicht grundsätzlich vom Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens aus, kann doch gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KflG 1999 "Unternehmen" u.a. jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck sein. Ein Gemeindeverband ist daher auch legitimiert einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu stellen, weshalb über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X04Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018