RS Vwgh 2008/12/17 2004/03/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1;
VStG §46 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0171 E 3. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall, dass einem Rechtsvertreter eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht iSd § 8 Abs 1 RAO erteilt wurde, die nach der hg Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG umfasst (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl 99/03/0325), darf bei der Zustellung eines Straferkenntnisses nach § 46 VStG der Rechtsvertreter nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. In einem solchen über § 9 ZustG (insbesondere dessen Abs 3), der (lediglich) vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausgeht, hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen solchen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030188.X01

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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