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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art15 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Rechtssatz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.Dezember 1948, VfSlg 1712/1948 betreffend die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Jagdrechts ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber verpflichtet wäre, Regelungen betreffend die Ausübung der Jagd zwingend dahingehend zu erlassen, dass alle Grundstücke des Landes entweder einem Eigenjagdgebiet oder einem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuordnen seien. Eine lückenlose Zuordnung von Grundflächen zu Eigenjagdgebieten bzw Genossenschaftsjagdgebieten ist damit nicht gefordert. Vielmehr hat der burgenländische Landesgesetzgeber bezüglich der Naturzonen nach dem Bgld NationalparkG Neusiedlersee Seewinkel 1992 von seiner Ermächtigung zur Regelung der Ausübung der Jagd dahingehend Gebrauch gemacht, dass angesichts des dort geltenden Schutzes das die Jagdausübung regelnde Bgld JagdG (mit Ausnahme des Verweises in § 9 Abs 3 Bgld NationalparkG Neusiedlersee Seewinkel 1992) nicht angewendet wird. Der Umstand, dass diese Nichtanwendung davon abhängig gemacht wird, dass die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, und eine solche Zustimmung im Fall der Beschwerdeführerin unstrittig erfolgte, steht der Annahme entgegen, dass die Beschwerdeführerin durch das beschriebene rechtliche Regime in ihren Rechten verletzt wurde.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien NaturschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030038.X03Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011