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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §69 litf;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer in seinen Fragen nach dem UIG 1993 (auch) auf die Angaben betreffend die Auswirkungen des Vorhabens (Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes), den Inhalt von Sachverständigengutachten sowie von Bewilligungen betreffend den Gesundheitsschutz und den Immissionsschutz für die Anrainer bzw für Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsvorschreibungen zum Schutz der Anrainer vor Beeinträchtigungen bzw Belästigungen abstellt, waren diese Fragen nicht nur dahingehend zu verstehen, ob Sachverständigengutachten eingeholt wurden und ob diese Auflagen zum Gesundheitsschutz bzw Immissionsschutz vorsahen, sondern darauf gerichtet, dass dem Beschwerdeführer zur Beantwortung seiner Fragen der Inhalt des Antrags, dieser Gutachten sowie der Bewilligungen selbst zur Verfügung gestellt wird, um die Fragen zu beantworten. Dem Informationsbegehren war daher (soferne die im § 4 Abs. 3 UIG 1993 angeführten, von der Behörde nicht geprüften Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen) durch die Übermittlung des Inhalts der besagten Unterlagen zu entsprechen, zumal es sich dabei um Ausführungen bzw Stellungnahmen zum Vorhaben und zu der in Rede stehenden Tätigkeit handelt, die "Umweltdaten" im Sinn des § 2 UIG 1993 darstellen (vgl dazu das Erkenntnis vom 15.Juni 2004, Zl 2003/05/0146). Dies auch vor dem Hintergrund, dass auf dem Boden der einschlägigen Regelungen des LuftfahrtG (§§ 69 lit f, 71 Abs 1 lit a und 72) dort eine Einschätzung bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schutzinteressen erwartet werden kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030167.X02Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015