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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0342 E 24. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Die Einschränkung des Berufungsbegehrens hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr in jenen Punkten beschwert erachten kann, hinsichtlich derer sie ihr Berufungsbegehren nicht eingeschränkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, 86/13/0014).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130178.X01Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009