RS Vwgh 2008/12/17 2006/03/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
beobachten
merken

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
GdG Vlbg 1985 §2 Abs2;
GdG Vlbg 1985 §71 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §93 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gemeindegesetz schränkt die Rechtsfähigkeit von Gemeindeverbänden nicht ein; Gemeindeverbände genießen (anders als etwa Universitäten nach dem UOG 1993 oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002) nicht Teil-, sondern Vollrechtsfähigkeit. Daran ändert § 71 Abs 1 Vlbg GdG 1985 nichts: Nach dieser Bestimmung darf die Gemeinde eine wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, was nach dem Gesetz insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der Zweck der Unternehmung in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird oder voraussichtlich erfüllt werden kann. Die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Hat diese aber die Bildung des Gemeindeverbands genehmigt, ist er - ohne Beschränkung seiner Rechtsfähigkeit auf einzelne Angelegenheiten - rechtsfähig.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X02

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten