Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §9;Rechtssatz
Das Gemeindegesetz schränkt die Rechtsfähigkeit von Gemeindeverbänden nicht ein; Gemeindeverbände genießen (anders als etwa Universitäten nach dem UOG 1993 oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002) nicht Teil-, sondern Vollrechtsfähigkeit. Daran ändert § 71 Abs 1 Vlbg GdG 1985 nichts: Nach dieser Bestimmung darf die Gemeinde eine wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, was nach dem Gesetz insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der Zweck der Unternehmung in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird oder voraussichtlich erfüllt werden kann. Die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Hat diese aber die Bildung des Gemeindeverbands genehmigt, ist er - ohne Beschränkung seiner Rechtsfähigkeit auf einzelne Angelegenheiten - rechtsfähig.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X02Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018