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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn das Bgld JagdG 2004 auf bestimmte Reviere keine Anwendung findet, besteht kein rechtlicher Raum dafür, nach den Bestimmungen des Bgld JagdG 2004 diesbezüglich festzustellen, dass diese Gebiete zu einem Eigenjagdgebiet zählen. Ist das Bgld JagdG 2004 auf die in Rede stehenden "Reviere" nicht anzuwenden, kommen diesbezüglich auch die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5, 10 und 14 betreffend die Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete nicht zum Tragen. Diese Regelungen gaben der Behörde somit keine rechtliche Grundlage dafür, diese Gebiete als Teil des Eigenjagdgebietes festzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien NaturschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030038.X02Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011