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E6JNorm
61996CJ0321 Wilhelm Mecklenburg VORAB;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einem Betrieb eines Parkplatzes zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff "Umweltdaten" iSd § 2 UIG 1993 nicht bloß die zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen, konkrete Lärmmesswerte bzw konkrete Emissionswerte fallen, sondern § 2 Z 2 UIG 1993 vielmehr ausdrücklich auf "Vorhaben und Tätigkeiten" abstellt, wobei zu letzteren zweifellos auch die Verwendung eines Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage zählt (vgl das Erkenntnis vom 12. Juli 2000, Zl 2000/04/0064; vgl zu dem dem § 2 UIG 1993 zu unterstellenden weiten Verständnis von "Umweltdaten" auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö Umweltschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl 2003/05/0146, sowie die Urteile des EuGH vom 17. Juni 1998, Rs C-321/96, Mecklenburg, Slg 1998, I- 03809, Rz 16 ff, und vom 26. Juni 2003, Rs C-233/00, Kommission gegen Frankreich, Slg 2003, I-06625, Rz 44 ff). Ausgehend davon, dass (ähnlich wie bezüglich des besagten Parkplatzes) auch mit der Verwendung eines Hubschrauberlandeplatzes regelmäßig Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden sind, handelt es sich dabei zweifellos um eine Tätigkeit iSd § 2 Z 2 UIG 1993. Gleiches gilt für die Frage der Errichtung des in Rede stehenden Landeplatzes, die als "Vorhaben" im Sinn des § 2 Z 2 UIG 1993 qualifiziert werden kann, zumal dieses auch Gefahren für den Menschen - insbesondere durch Emissionen - hervorrufen kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0321 Wilhelm Mecklenburg VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030167.X01Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015