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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Der durch den Verweis auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in § 9 AVG anzuwendende § 26 ABGB regelt, dass "erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen genießen". Juristische Personen haben also grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen, sofern das betreffende Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt. Eine Begrenzung der Rechtsfähigkeit durch den statutenmäßigen Wirkungsbereich wird abgelehnt (vgl Aicher in Rummel I, 3. Auflage, Rz 24 zu § 26 ABGB; vgl auch Zierl, Zur Rechts- und Parteifähigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ÖSZ 1984, 113).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X03Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018