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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin Mag. Alexandra F. ist Rechtsnachfolgerin der im April 2001 im Firmenbuch gelöschten Alexandra F. KEG, die ihrerseits durch einen Umwandlungsbeschluss vom 28. Februar 1996 aus der R. GmbH hervorging. Während der beschwerdegegenständlichen Jahre 1993 bis 1995 war die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der R. GmbH. Mit dem angefochtenen, an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der Berufungswerberin adressierten Bescheid vom 18. Februar 2004 wies die belangte Behörde die von der Alexandra F. KEG erhobene Berufung gegen Bescheide des Finanzamtes vom 8. August 1997 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Berufungsbescheid wäre richtigerweise nicht an sie, sondern an die im Juni 2003 in das Firmenbuch eingetragene Mag. Alexandra F. KEG, in die das nicht protokollierte Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der im April 2001 gelöschten Alexandra F. KEG) eingebracht worden sei, zu adressieren gewesen. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, durch den der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Einbringungsvorgang sei die neu gegründete KEG Rechtsnachfolgerin der R. GmbH geworden, ist nicht zu folgen. Die (zusammenschlussbedingte) Einbringung des Einzelunternehmens begründet - im Gegensatz zur im vorliegenden Fall unstrittigen Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin gemäß § 142 HGB im Zusammenhang mit der Löschung der früheren KEG - keine Gesamtrechtsnachfolge, aus der sich die in der Beschwerde behauptete Rechtswirkung ableiten ließe (vgl. etwa Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, § 23 Rz 6 und § 25 Rz 26). Ein Fall des § 19 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 19 Tz 1) liegt nicht vor, sodass der Bescheid an die Beschwerdeführerin zu adressieren war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130056.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009