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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §3;Rechtssatz
Dem jeweiligen Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer kommt gemäß § 28 Abs. 1 lit. m RAO in seinem Wirkungskreis die Zuständigkeit zu, über die Frage der Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindliche Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien Feststellungsbescheide zu erlassen. Die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen muss - wie das auch in § 6 Z. 4 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern zum Ausdruck kommt - als in die Zuständigkeit jener Rechtsanwaltskammer fallend angesehen werden, in deren Sprengel die in Frage stehende anzuerkennende Ausbildungsveranstaltung stattfindet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060090.X01Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009