RS Vwgh 2008/12/18 2005/06/0041

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs3;
StVG §116 Abs4 Satz3;
StVG §120 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, dargelegt, dass in einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde (vgl. zur mündlichen Verkündung nunmehr auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061), und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses gemäß § 116 Abs. 4 dritter Satz StVG erfolgt, für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060041.X01

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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