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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, dargelegt, dass in einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde (vgl. zur mündlichen Verkündung nunmehr auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061), und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses gemäß § 116 Abs. 4 dritter Satz StVG erfolgt, für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060041.X01Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014