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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Annahme einer Bindung an einen aufhebenden Vorstellungsbescheid setzt eine unveränderte Sach- und Rechtslage voraus (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1997, Zl. 96/06/0067). Diese Bindungswirkung gilt auch dann, wenn die Vorstellungsbehörde dabei von falschen Sachverhaltsannahmen bzw. einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Derartige Mängel können u.a. von der betroffenen Gemeinde mittels Beschwerde gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid bekämpft werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060114.X01Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009