TE Vfgh Beschluss 1998/6/24 B2113/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1998
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wurde. Sie rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und bringt auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen §44 Abs2 des AsylG 1997 vor.

Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlaß dieser Beschwerde den letzten Halbsatz (", sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte") im §44 Abs2 AsylG 1997 in Prüfung und hob ihn mit Erkenntnis G78/98 vom 13. Juni 1998 als verfassungswidrig auf. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde sind - auf dem Boden der nunmehr bereinigten Rechtslage - spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht mehr erforderlich. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der - nach der erwähnten Gesetzesaufhebung nicht mehr auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen geprüften - Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2113.1997

Dokumentnummer

JFT_10019376_97B02113_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten