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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §3;Rechtssatz
§ 28 Abs. 1 lit. m RAO in Verbindung mit § 3 und § 6 Z. 4 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (RL-RAA) lässt auch eine nachträgliche Feststellung über die allfällige Anerkennung einer bereits absolvierten Ausbildungsveranstaltung im Sinne des § 3 RL-RAA zu. Neben dem in der RAO in Verbindung mit der RL-RAA vorgesehenen Anerkennungsverfahren für nicht von einer Rechtsanwaltskammer durchgeführte Ausbildungsveranstaltungen kann im Übrigen ein weiteres rechtliches Interesse eines Rechtsanwaltsanwärters an einer allfälligen Feststellung der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildungsveranstaltung mit jenen gemäß § 1 Abs. 2 lit. f RAO nicht angenommen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060090.X02Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009