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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BodenbeschaffungsG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Bf beruft sich darauf, dass gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 2. September 1975, LGBl. Nr. 27, mit der auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bodenbeschaffungsgesetzes für den Bereich der Gemeinde Wien ein qualitativer Wohnungsfehlbestand festgestellt wurde, und die bislang nicht aufgehoben worden sei, auch im Verfahren zur Erlassung des Interessenbescheides von einem qualitativen Wohnungsfehlbestand auszugehen sei.
Diese Auffassung ist unzutreffend: Zwar ist richtig, dass die im § 30 Abs. 2 Z 15 MRG genannten Kriterien des quantitativen Wohnungsbedarfes und qualitativen Wohnfehlbestandes im Sinne des § 4 des Bodenbeschaffungsgesetzes auszulegen sind (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0111, mwN). In diesem Verfahren (zur Erlassung eines Interessenbescheides) entfaltet diese Verordnung keine Bindungswirkung, sie ist weder anwendbar noch präjudiziell. Zutreffend hat die belangte Behörde vielmehr erkannt, dass sie selbständig zu prüfen hatte, ob von einem quantitativen Wohnungsbedarf oder einem qualitativen Wohnfehlbestand ausgegangen werden kann. Zwar könnte in einem Verfahren zur Erlassung eines Interessenbescheides einer solchen Verordnung Relevanz im Sinne einer Erkenntnisquelle (eines Beweismittels) zukommen, das trifft aber hier nicht zu, weil es auf die aktuellen Verhältnisse ankommt, die Verordnung LGBl. Nr. 27/1975 aber schon mehr als 30 Jahre alt ist, weshalb daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf die aktuellen Verhältnisse gezogen werden können.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060082.X01Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013