RS Vwgh 2008/12/22 2004/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung kommt es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0102). Handelt es sich dabei um einen nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergehenden Ersatzbescheid, so sind inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sodass es auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides ankommt. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0197).

Schlagworte

BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweisePersönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030029.X01

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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