RS Vwgh 2008/12/22 2004/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §11 Abs1;
ZustG §16;
ZustG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0152 E 23. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall wurde ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses benötigt, es hätte daher nach Art 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerkes "Eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung war in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2002/03/0314, mwN).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030160.X01

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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