TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/29 2007/10/0136

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs10;
UniversitätsG 2002 §103 Abs2;
UniversitätsG 2002 §103 Abs3;
UniversitätsG 2002 §103 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103 Abs7;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;
UniversitätsG 2002 §103 Abs9;
UniversitätsG 2002 §6 Z21;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Mag. art. H H in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste Wien vom 11. Mai 2007, Zl. 612/07, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Akademie der bildenden Künste Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Rektorates der Akademie der bildenden Künste Wien vom 11. Mai 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verleihung der Lehrbefugnis im Fach "Konservierung und Restaurierung, Schwerpunkt Papier/Foto/Buch/Archivmaterial" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien auf Grund des Habilitationsantrages der beschwerdeführenden Partei eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission eingesetzt und auf Vorschlag der Fachprofessorinnen als externe Gutachterinnen Mag. C H und Prof. Mag. S D und als interne Gutachter Doz. Dr. W K und Dipl. Restaurator J V bestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe Gutachten des

o. Univ. Prof. Dr. A V, des ao. Univ. Prof. DI Dr. R E, des Univ. Prof. Dr. Ing. W K, des Univ. Doz. Dr. M K und des Univ. Prof. Doz. Mag. O W beigebracht. Zu den vorliegenden Gutachten seien Stellungnahmen von o. Univ. Prof. DI Mag. B, von

o. Univ. Prof. DI Dr. M S und von o. Univ. Prof. Dr. E v. S ebenso wie von der beschwerdeführenden Partei erstattet worden. Am 15. Dezember 2006 sei eine öffentliche Aussprache durchgeführt worden, bei der die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gehabt habe, auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen. Zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei seien Gutachten von ao. Univ. Prof. Dr. A S und von der Studierendenvertreterin S G eingeholt worden.

In der geheimen Abstimmung sei durch zwei von drei anwesenden Mitgliedern der Habilitationskommission mit venia docendi, insgesamt durch drei von vier anwesenden Mitgliedern, die Erbringung des für die Habilitation erforderlichen Nachweises gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 verneint worden. Festzustellen sei, dass die Protokolle der Sitzungen der Habilitationskommission das Bemühen wiedergäben, die Entscheidungsfindung einem sehr offenen und durchaus kontroversiellen Diskussionsprozess zu überantworten. Die umfangreichen Unterlagen (Gutachten, Stellungnahmen) belegten den Versuch, die unterschiedlichen Perspektiven und Bewertungen des Faches und der damit einhergehenden Qualifikation zu objektivieren. Die Komplexität des Faches liege in der fachspezifischen Verbindung wissenschaftlicher, technologischer und künstlerischer Qualitäten. Die Frage der Bewertung dieser Qualität orientiere sich daher an der jeweiligen Favorisierung einer dieser Aspekte. Dementsprechend variierten die Bewertungen der Qualität der eingebrachten Unterlagen. Die Diskussion selbst sei je nach Schwerpunktsetzung dem diversifizierten Spektrum der Beurteilungen gefolgt und habe darin das Bemühen der Kommission bestätigt, eine mögliche Entscheidung als Produkt eines "mehrdimensionalen Diskurses" herbeizuführen. Zusätzlich habe es gegolten, die im Gesetz formulierten Bedingungen für die Erteilung einer Lehrbefugnis ins Auge zu fassen, die im Sinne der Habilitation als ultimativer universitärer Qualifikationsstufe auf der hervorragenden Qualität einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualität insistierten. Die Bewertungen hätten auf der Basis der eingebrachten Unterlagen die fraglos hohe Qualifikation der Bewerberin in der Ausübung ihres Faches attestiert, uneinig sei man sich jedoch in der Frage gewesen, ob diese Qualifikation als hervorragend eingestuft werden könne.

In einigen Gutachten seien ebenso wie in der Diskussion nach dem Vortrag der beschwerdeführenden Partei die für das Fach notwendigen methodenkritischen Ansätze und die Kontextualisierung der Methoden in einem umfassenden Kunst- und Kulturbegriff als defizitär bewertet worden. Sinngemäß sei dahinter die Bedeutung eines kritischen Verhältnisses gegenüber den sich historisch verschiebenden und verändernden Methoden der Konservierung und Restaurierung gestanden. Die Frage nach der künstlerischen Qualifikation ergebe sich in diesem Sinne nicht allein aus den handwerklich-technischen Fähigkeiten, sich auf Originale einzulassen oder einzufühlen, sondern aus der ästhetischen Kompetenz der möglichen Handlungsspielräume und deren impliziter Variabilität. Diese Bedeutung der Handlungsspielräume für die Lehre des Faches hätten einige Mitglieder in den Unterlagen und im Vortrag nicht genug repräsentiert gesehen. Der Kritik der beschwerdeführenden Partei an den Gutachten, die durch den Senat eingeholt worden seien, sei zu entgegnen, dass es sich bei allen Gutachtern um Personen handle, die angesichts ihrer Berufe und Positionen in dem zur Diskussion stehenden Fach als hoch qualifizierte und bestmögliche Gutachter anzusehen seien. Noch dazu handle es sich, wie die beschwerdeführende Partei selbst bemerkt habe, um "fast befreundete" Arbeitskollegen. Der Verdacht der Befangenheit dieser Gutachter sei daher nicht nachvollziehbar. Das Gutachten der Studierenden schließlich basiere auf einer Umfrage unter den Studierenden, um zu einer möglichst repräsentativen Bewertung zu gelangen. Für das Rektorat habe kein Grund bestanden, einen Beschluss der Habilitationskommission auf Grund von Verfahrensfehlern aufzuheben. Auf Grund der negativen Beurteilung der gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 zu prüfenden Voraussetzungen sei der Habilitationsantrag der beschwerdeführenden Partei abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z. 21 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt dieses Bundesgesetz für die Akademie der bildenden Künste Wien.

Gemäß § 103 Abs. 1 UG 2002 hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen.

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002

1.

methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2.

neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3.

die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeiten zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

Gemäß § 103 Abs. 5 UG 2002 haben die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen.

Gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 hat der Senat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen.

Die Habilitationskommission entscheidet gemäß § 103 Abs. 8 UG 2002 auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

Gemäß § 103 Abs. 9 UG 2002 erlässt das Rektorat auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gemäß § 103 Abs. 10 UG 2002 hat das Rektorat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf den Beschluss der Habilitationskommission gestützte Auffassung zu Grunde, die beschwerdeführende Partei habe den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten nicht erbracht.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Beurteilung ihrer Qualifikation gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002. Weder sei die Qualität ihrer wissenschaftlichen Publikationen und ihrer sonstigen Arbeiten thematisiert, noch sei auf jene Gutachten eingegangen worden, in denen ihr eine hervorragende Qualifikation bescheinigt werde. Betreffend die Beurteilung ihrer didaktischen Fähigkeiten sei die positive Evaluierung ihrer Lehrtätigkeit unberücksichtigt geblieben; es seien ausschließlich die Behauptungen einer Studentenvertreterin zu Grunde gelegt worden, die aus einem anderen Bereich komme und die Leistungen der beschwerdeführenden Partei gar nicht kenne.

Bereits mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. c Z. 33 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Organe der Universitäten das AVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde ebenso wie über ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen, wobei ein Mangel der Begründung dann wesentlich im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG ist, wenn er entweder Verfahrensparteien an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung des Bescheides auf Gesetzmäßigkeit seines Inhaltes hindert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0147, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Rektorat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es seien in einigen Gutachten sowie in den Diskussionen nach dem Vortrag der beschwerdeführenden Partei die für das Fach notwendigen methodenkritischen Ansätze und die Kontextualisierung der Methoden in einem umfassenden Kunst- und Kulturbegriff als defizitär bewertet worden. Die Bedeutung der Handlungsspielräume für die Lehre des Faches hätten einige Mitglieder (der Habilitationskommission) in den Unterlagen und im Vortrag nicht genug repräsentiert gesehen.

Diesen Darlegungen ist eine klare Aussage betreffend die Annahmen, die der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Lehrbefugnis nicht erbracht, zu Grunde liegen, nicht zu entnehmen. Sie beschränken sich nämlich auf den Hinweis, in "einigen" der vorliegenden Gutachten und von "einigen" Mitgliedern der Habilitationskommission seien Defizite angesprochen worden, ohne jedoch Feststellungen zu treffen, ob die angesprochenen Defizite nun tatsächlich als vorhanden anzunehmen seien und weiters, ob sie - wären sie gegeben - der Annahme einer hervorragenden wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Qualifikation der Beschwerdeführerin im Sinne des § 103 Abs. 1 UG 2002 hindernd entgegen stünden. Der Umstand, dass "in einigen" der vorliegenden Gutachten Defizite zum Ausdruck gebracht worden seien, besagt jedoch ebenso wie die Auffassung "einiger Mitglieder" der Habilitationskommission noch keineswegs, es stehe nach Würdigung sämtlicher vorliegender Gutachten und Stellungnahmen als Ergebnis des Habilitationsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführerin die Erbringung des Nachweises einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie ihrer didaktischen Fähigkeiten nicht gelungen sei. Entsprechend fundierter Darlegungen hätte es aber umso mehr bedurft, als die belangte Behörde selbst den Standpunkt einnimmt, es seien wegen der im Habilitationsfach spezifisch verbundenen wissenschaftlichen, künstlerischen und technologischen Qualitäten Unterschiede in der Bewertung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten bereits in der unterschiedlichen Favorisierung einer dieser Qualitäten durch den jeweiligen Begutachter begründet. Auch unter diesem Aspekt ist der bloße Hinweis auf Einzelbewertungen für ein Gesamtkalkül unzureichend. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt vielmehr offen, welche tatsächlichen Annahmen der Auffassung, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 zu fordernde Qualifikation, zu Grunde gelegt wurden.

Dieser Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides beruht allerdings bereits darauf, dass die Habilitationskommission zwar im Beschluss vom 15. Dezember 2006 festgestellt hat, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die erforderliche Qualifikation, dass sie diesen Beschluss aber nicht einmal ansatzweise begründet hat. Angesichts der durchwegs divergierenden Auffassungen in den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zur Frage der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Qualität der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten sowie zur Frage ihrer didaktischen Fähigkeiten wäre es jedoch Aufgabe der Habilitationskommission gewesen, im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038, mwN) und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat die Habilitationskommission völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls welchen der in den Gutachten und Stellungnahmen geäußerten Auffassungen sie aus welchen Erwägungen gefolgt ist.

Der Beschluss der Habilitationskommission vom 15. Dezember 2006 war daher nicht geeignet, dem vom Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG 2002 zu erlassenden Bescheid eine tragfähige Grundlage zu geben. Das Rektorat hätte somit nicht den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen, sondern es hätte den Beschluss der Habilitationskommission im Sinne des § 103 Abs. 10 UG 2002 zurückverweisen müssen.

Indem die belangte Behörde dies verkannte und den mangelhaften Beschluss der Habilitationskommission dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. Jänner 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100136.X00

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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