TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/29 2006/10/0022

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F S in R, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, Zl. RU5-BE-210/003-2005, betreffend Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrages zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Schreiben vom 24. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Carports beziehungsweise für die Asphaltierung eines Zufahrtsweges auf den gegenständlichen Grundstücken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0210).

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 3. Oktober 2005 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf zwei der Grundstückszahl nach näher bezeichneten Grundstücken folgende Maßnahmen aufgetragen:

1. der Carport und die Flugdach-Konstruktion einschließlich der Oberflächenbefestigungen seien abzubrechen und von dem betroffenen Grundstück zu entfernen;

2. die asphaltierte Oberfläche einschließlich des Unterbaus des Zufahrtsweges sei abzutragen, der gesamte Wegkörper sei zu humusieren und mit einer standorttauglichen Rasenmischung zu begrünen und

3. entlang des westlichen Wegrandes bis zum L-Bach sei ein Spitzgraben anzulegen, um eine geordnete Ableitung der Oberflächenwässer sicherzustellen.

3.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

4.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den hier gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass das gegenständliche Verfahren ausschließlich auf Grund des Naturschutzgesetzes geführt werde. Eine Erkundigung des Beschwerdeführers bei der Gemeinde in Baurechtsangelegenheiten sei daher nicht ausreichend. Für die Errichtung eines Carports und für die Befestigung eines Zufahrtsweges auf den gegenständlichen Grundstücken fehle die entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung. Die konsenslos errichteten Bauwerke seien zudem nicht bewilligungsfähig.

              5.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

              6.              Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NatSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0, sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.

              2.              Es ist im Beschwerdefall unbestritten, dass die gegenständlichen Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden. Eine solche Bewilligung wäre aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NatSchG 2000 für die Errichtung der in Rede stehenden Projekte erforderlich gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0210, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

              3.              Wie die belangte Behörde zudem zutreffend ausführte, ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal dem (vom Beschwerdeführer nachträglich gestellten) Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zuteil wird; entscheidend ist vielmehr allein die Errichtung der gegenständlichen Bauwerke vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2002/10/0013). Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Oktober 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0210).

              4.              Die belangte Behörde hatte sich auch nicht mit der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes des betroffenen Lebensraumes auseinander zu setzen. Ebenso wenig hatte die Behörde auf Fragen der Widmung der gegenständlichen Grundstücke beziehungsweise auf die Vereinbarkeit der errichteten Vorhaben mit raumordnungsrechtlichen Bestimmungen einzugehen. Die Bewilligungsvoraussetzungen betreffend die gegenständlichen Vorhaben waren im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 nicht zu prüfen.

              5.              Ebenso wenig war die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht verpflichtet, das gegenständliche Verwaltungsverfahren (bis zum Abschluss des hg. Verfahrens zur Zl. 2005/10/0210) zu unterbrechen (das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellt kein Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar). Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid somit als unbedenklich, zumal die weiteren Einwände in verfahrensrechtlicher Hinsicht Fragen betreffen, die nach den Ausführungen unter Punkt 4. im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich sind.

              6.              Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

              7.              Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100022.X00

Im RIS seit

06.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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